RS0091795 – OGH Rechtssatz
Zu den Begriffen "Begehungsort" im Sinne des § 37 StG (nunmehr § 67 StGB) und "Tatort" im Sinne des § 51 StPO im allgemeinen und bei Distanzdelikten und Delikten, bei denen die das Tatbild des Deliktes erfüllende Verhaltensweise des Täter sich über mehrere Orte erstreckt, im besonderen.