JudikaturOGH

RS0066789 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Oktober 1973

1.) Haftung des Händlers, der eine Teigwarenmaschine unter Verletzung der §§ 1 und 34 MaschinenschutzvorrichtungsV in den inländischen Verkehr bringt.

2.) Haftung des Betriebsinhabers gemäß § 334 ASVG, der diese Maschine ohne die vorgeschriebene Abstellautomatik (Schutzgitter) verwendet.

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