Eine Revision, die weder eine Anfechtungserklärung noch Revisionsgründe und Revisionsanträge enthält, ist zu verwerfen. Bei der Anwendung des § 506 Abs 1 Z 2 ZPO wird kein allzu strenger Maßstab angelegt. Der Revisionsantrag muss nicht dem Wortlaut des Gesetzes entsprechen, es genügt vielmehr, wenn der Revisionsschrift entnommen werden kann, aus welchem Grund der Revisionswerber das Urteil des Gerichtes zweiter Instanz anficht und welche Entscheidung er anstrebt.
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