Ein Ausspruch nach dieser Gesetzesstelle hat im Urteil nur zu erfolgen, wenn ein Eigentum - das dem Verfall nach § 17 Abs 3 FinStrG nicht im Wege steht - im Strafverfahren nachgewiesen wird. Eine Verletzung dieser Bestimmung kann nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde (§ 281 Z 3 StPO) angefochten werden.
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