JudikaturOGH

RS0086876 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Februar 1969

Auch im gerichtlichen Finanzstrafverfahren gilt der Grundsatz, daß der Angeklagte eine Berufung in dem in dieser Gesetzesstelle angeführten Punkt nicht zu seinem Nachteil erheben kann (§ 283 Abs 1 § 282 Abs 2 StPO).

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