Verschuldensteilung 2 : 1 zu Lasten eines Personenkraftwagenfahrers, der die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit erheblich (siebenundsechzig km/h) überschreitet, gegenüber einem Fußgänger, der eine stark frequentierte Straße entgegen § 76 Abs 5 StVO 1960 überquert.
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