JudikaturOGH

RS0021231 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. November 1991

Sind nach dem Ableben eines Mieters nach § 19 Abs 2 Z 11 MG eintrittsberechtigte Personen nicht vorhanden, dann wird der Erbe des Mieters durch die Einantwortung der Verlassenschaft gemäß § 1116a ABGB Hauptmieter der Wohnung.

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