Straftaten, denen die Eignung zukommen soll, die Verjährung zu unterbrechen, müssen durch Urteil festgestellt sein. Einer Erklärung der Staatsanwaltschaft im Sinne des § 34 Abs 2 StPO, von der Verfolgung hinsichtlich einer Tathandlung, deren Begehung die Verjährung unterbrechen soll, abzusehen, kommt nicht die gleiche Bedeutung wie einem richterlichen Schuldspruch zu.
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