RS0074175 – OGH Rechtssatz
Die Pflicht, unmittelbar entlang des rechten Fahrbahnrandes zu fahren, besteht nur, wenn besondere Verhältnisse der in § 7 Abs 2 StVO 1960 beispielsweise angeführten Art vorliegen. Aber nicht schon jede konkrete Verkehrslage, die einem der angeführten Tatbestände zu unterstellen oder gleichzustellen ist, rechtfertigt die Anwendung des strengeren Maßstabes. Diese setzt vielmehr voraus, daß, im großen Durchschnitt gesehen, eine gefährliche Situation vorliegt.