Einer dem Klagebegehren nicht gleichlautenden Fassung des Spruches steht auch nicht entgegen, daß das ursprüngliche Klagebegehren einer Leistungsklage angepaßt ist, wenn aus der Klage zu entnehmen ist, daß zumindest die Feststellung des dem Leistungsbegehren zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses angestrebt wird (so auch schon SZ 18/165).
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