JudikaturOGH

RS0013322 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. April 2021

Ein von krass ungleichen Interessenlagen ausgehendes, in seinen Auswirkungen mit einer eklatanten vermögensrechtlichen Benachteiligung des beklagten Mitteilhabers verbundenes Teilungsbegehren ist zur Unzeit und zum Nachteil des Beklagten erhoben (hier: Bekl. verliert durch Versteigerung des Hauses Wohnung, Kl. behält sie, weil seine Gattin Mieterin ist).

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