JudikaturOGH

RS0000996 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. März 1972

1.) Wenn das Berufungsgericht den Widerspruch teils abweist, teils wegen Versäumung der vierzehntägigen Ausschlußfrist des § 83 Abs 2 EO zurückweist, hat es nicht anders als das Erstgericht, welches den Widerspruch zur Gänze abgewiesen hatte, den Bestand des Widerspruchsrechtes des Verpflichteten uneingeschränkt verneint. Somit stellt sich das berufungsgerichtliche Erkenntnis ungeachtet dessen, daß es dem Ersturteil eine geänderte Fassung gab, seinem Inhalte nach als eine aussschließliche bestätigende Entscheidung dar.

2.) Im Widerspruchsverfahren wie im Verfahren über eine Klage nach § 36 EO hat das Berungsgericht bei Bestätigung des Ersturteils den Streitgegenstand, über den es entschieden hat, zu bewerten, auch wenn die betriebene Forderung in Geld besteht.

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