Keine unmittelbare Anwendung des § 8 ABGB. auf Kolektivverträge. Diese können aber von den Kollektivvertragspartnern im Rahmen der für Kollektivverträge überhaupt geltenden Vorschriften interpretiert oder abgeändert werden.
§ 8 Satz 2 ABGB (im Zweifel Rückwirkung der authentischen Interpretation) ist auf Kollektivverträge aber auch nicht analog anwendbar, da diesbezüglich die Sonderbestimmung des § 9 Abs 2 KollVG besteht.
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