RS0098300 – OGH Rechtssatz
Nach herrschender Rechtsprechung läßt eine Verkürzung der gesetzlichen Einlassungsfrist einen nachteiligen Einfluß auf die Entscheidung im allgemeinen dann nicht - mit Sicherheit - ausschließen, wenn der Angeklagte zur Besprechung mit seinem Verteidiger kaum Zeit und Gelegenheit hatte (mit allgemeinen Ausführungen zu § 221 Abs 1 im Zusammenhang mit §§ 281 Abs 3, 345 Abs 3 StPO).