Bedingte Rechte sind schon vor Eintritt der Bedingung unter der Voraussetzung feststellungsfähig, dass der ganze rechtserzeugende Sachverhalt vorliegt, die Bedingung festgesetzt und beides erweislich ist und nur mehr der Eintritt der Bedingung offensteht (hier: subsidiäre Unterhaltspflicht).
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