RS0034275 – OGH Rechtssatz
Zum Wesen des Kontokorrentverhältnisses gehört, daß nach festgelegten Perioden ein Saldo gezogen wird, wodurch die Einzelposten ihre Selbständigkeit verlieren. In den Saldo bereits einbezogene abgereifte Zinsen sind daher ebenfalls ein nicht mehr zu unterscheidender Teil der Gesamtforderung, daher keine dreijährige Verjährung nach § 1480 ABGB.