RS0032655 – OGH Rechtssatz
Die Verständigung von der Zession kann schon erfolgen, bevor die beabsichtigte Zession tatsächlich durchgeführt, dh im Sinne des § 1392 ABGB vom Zessionar angenommen wird. Allerdings hat die Verständigung erst dann rechtliche Wirkung im Sinne des § 1396 ABGB, wenn die Zession später tatsächlich erfolgt.