RS0024836 – OGH Rechtssatz
Das gesetzliche Pfandrecht und Zurückbehaltungsrecht an dem vom Mieter in die Räumlichkeiten des Vermieters eingebrachten Gegenstand ist nach dem § 1101 ABGB nicht mit der ersten Einbringung der Sache auf die Dauer des Bestandvertrages begründet, sondern endet jeweils wieder mit der Verbringung der Sache aus den Räumlichkeiten des Vermieters und wird jeweils mit der Wiedereinbringung der Sache neu begründet, allerdings jeweils für die gesamte bestehende Bestandzinsforderung.