Auch ein auf einem Betonsockel ruhender Zaun ist kein Gebäude im Sinne des § 418 ABGB.
Rückverweise
…Dass ein auf einem Betonsockel ruhender Zaun (für sich gesehen) mangels selbständiger Bedeutung kein Gebäude im Sinn des § 418 ABGB ist (RIS Justiz RS0011098), wird von den Revisionswerbern nicht angezweifelt. 1.2 Der Betonsockel des Zauns ist aber auch nicht als ein unselbständiger Bestandteil der Garage anzusehen: Für die…