RS0003862 – OGH Rechtssatz
Die Pensionsversicherungsanstalt ist hinsichtlich der dem Bezugsempfänger ausbezahlten Alterspension "anweisende Behörde" im Sinne des § 295 Abs 1 EO und daher zur Erstattung der Anzeige nach Abs 2 dieser Gesetzesstelle legitimiert.