RS0001314 – OGH Rechtssatz
Eine Einstellung der Exekution nach § 39 Abs 1 Z 2 EO ist nicht gerechtfertigt, wenn die gepfändeten Pensionsbezüge unter dem Existenzminimum liegen. Ob die Exekution nach § 39 Abs 1 Z 8 EO einzustellen wäre, ist auf Grund einer Anzeige nach § 295 Abs 2 EO nicht zu untersuchen.