JudikaturOGH

RS0056579 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Juli 1992

§ 50 EheG setzt gleich § 49 EheG ein Verhalten voraus, das objektiv als schwere, die Ehe zerrüttende Eheverfehlung gewertet werden muß, das aber dem betroffenen Eheteil subjektiv als schwere Eheverfehlung nicht angelastet werden kann, weil es auf einer geistigen Störung beruht.

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