JudikaturOGH

RS0080443 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Juni 1986

Hat der Versicherungsnehmer nach einem Unfall die Reifen des Unfallsfahrzeuges nachgeschnitten, so muß er beweisen, daß die Reifen des Fahrzeuges beim Unfall verkehrssicher waren. Ein Fuhrunternehmer, der sich als Versicherungsnehmer nach § 25 Abs 2 VersVG von dem Vorwurf des Verschuldens entlasten will, muß dartun und beweisen, daß er in seinem Betrieb sachgerechte und wirksame Maßnahmen zur ständigen Überwachung seiner Fahrzeuge auf ihre Verkehrssicherheit getroffen und die Einhaltung dieser Maßnahmen in dem erforderlichen Umfang überwacht hat. Der Versicherer bleibt nach § 25 Abs 3 VersVG nur dann zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer jede mögliche Mitursächlichkeit der vorgenommenen Gefahrerhöhung an dem Eintritt des Versicherungsfalls und dem Umfang des Schadens ausschließen kann.

BHG vom 10.04.1968, IV ZR 512/68; Veröff: VersR 1968,590

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