RS0023750 – OGH Rechtssatz
Die Vermutung des § 884 ABGB in bezug auf einen Vorbehalt der Schriftform für den Abschluß eines Pachtvertrages wird durch die tatsächliche Überlassung des Pachtgegenstandes an den Pächter und durch die Erklärung des Verpächters, die Unterfertigung des Pachtvertrages seitens des Pächters eile nicht so, schlüssig (§ 863 ABGB) widerlegt.