RS0035457 – OGH Rechtssatz
Für die Anschlußerklärung des Nebenintervenienten ist der Gebrauch bestimmter Worte nicht erforderlich; es genügt, wenn sich ihr deutlich entnehmen läßt, daß mit dem beiden Parteien zuzustellenden Schriftsatz eine Interventionserklärung im Sinne der §§ 17 ff ZPO vorgenommen werden soll.