JudikaturOGH

RS0002053 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Juni 1979

Die 14 tägige Rechtsmittelfrist des § 83 Abs 3 EO gilt nur für Rekurse und Revisionsrekurse gegen Entscheidungen über den Exekutionsantrag auf Grund ausländischer Exekutionstitel. Für Rekurse oder Revisionsrekurse gegen Entscheidungen, mit denen ein Rechtsmittel gegen den Exekutionsbewilligungsbeschluß auf Grund eines ausländischen Exekutionstitels als verspätet zurückgewiesen wurde, gilt die 8 tägige Rekursfrist des § 65 Abs 2 EO.

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