RS0020936 – OGH Rechtssatz
Der Mieter muss sich Eingriffe in seine Bestandrechte durch den Hauseigentümer gefallen lassen, soweit sie die Ausübung seiner Mietrechte nicht wesentlich erschweren oder gefährden (MietSlg 18170 ua). Diese Pflicht des Mieters ist dahin eingeschränkt, dass es sich hiebei um wirklich notwendige Maßnahmen des Hauseigentümers handeln muss, sowie dahin, dass dies die einzige Möglichkeit ist, das Haus und dessen Bewohner vor Nachteilen zu bewahren (MietSlg 19124).