RS0036463 – OGH Rechtssatz
Die Sanktion dieser Gesetzesbestimmung ist im Anwaltsprozeß, soferne es sich nicht um den Wohnungswechsel des Bevollmächtigten handelt, unanwendbar. Dies gilt auch für die Zustellung der Aufforderung zur Namhaftmachung eines neuen Vertreters nach § 160 Abs 2 ZPO.