RS0015652 – OGH Rechtssatz
Ist die Senkgrube eines Hauses bereits verfallen und sanitätswidrig und ist die Errichtung einer neuen Kläranlage notwendig und zweckmäßig, dann ist die Errichtung einer solchen Kläranlage nicht als wichtige Veränderung im Sinne des § 834 ABGB anzusehen.