Die Bestimmung des § 179 ZPO wonach ein in offenbarer Verschleppungsabsicht erstattetes Vorbringen als unstatthaft erklärt werden kann, ist auch auf das im Eheverfahren zweiter Instanz erstattete neue Vorbringen anzuwenden.
…Verfahren über die Nichtigerklärung einer Ehe (§ 23 EheG) anwendbar ist; sie ist aber nicht berechtigt. Nach der zur früheren Rechtslage ergangenen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0036761) war die Bestimmung des § 179 ZPO, wonach ein in offenbarer Verschleppungsabsicht erstattetes Vorbringen als unstatthaft erklärt werden konnte, auch auf das im Eheverfahren zweiter…
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