Verjährung setzt voraus, daß der Versicherungsanspruch schon fällig ist, dh daß der Berechtigte die Leistung des Versicherers bereits einzufordern vermag. Das trifft zu, wenn die Schadenshöhe außer Streit steht, sonst aber erst dann, wenn das eine Fälligkeitsvoraussetzung darstellende Sachverständigenverfahren nach § 14 AKB, der in § 64 VersVG seine gesetzliche Grundlage findet, abgeschlossen oder endgültig gescheitert ist.
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