Die einjährige Verjährungsfrist des § 1111 ABGB findet auch dann Anwendung, wenn der Schadenersatzanspruch aus Vereinbarungen im Mietvertrag abgeleitet wird, die die Übernahme einer Zufallshaftung zum Gegenstand haben.
…die Frist findet auch dann Anwendung, wenn der Schadenersatzanspruch aus Vereinbarungen im Mietvertrag abgeleitet wird, die die Übernahme einer Zufallshaftung zum Gegenstand haben (RIS Justiz RS0020791). Die von der Beklagten angesprochene Ausnahme, wonach § 1111 ABGB auf die vertraglich vereinbarte Kostenersatzpflicht des Bestandnehmers für die vom Bestandgeber übernommene Beseitigung der…
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