JudikaturOGH

RS0020791 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Juli 2014

Die einjährige Verjährungsfrist des § 1111 ABGB findet auch dann Anwendung, wenn der Schadenersatzanspruch aus Vereinbarungen im Mietvertrag abgeleitet wird, die die Übernahme einer Zufallshaftung zum Gegenstand haben.

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