Für die Frage, ob der Rechtsanwalt im Einzelfall sich innerhalb der Grenzen des § 9 RAO gehalten hat, kommt seine subjektive Meinung in Betracht, und zwar sowohl was den Glauben des Fürwahrhaltens, als auch was den Glauben der Erheblichkeit des Vorbringens anlangt.
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