RS0072150 – OGH Rechtssatz
Für die Frage, ob der Rechtsanwalt im Einzelfall sich innerhalb der Grenzen des § 9 RAO gehalten hat, kommt seine subjektive Meinung in Betracht, und zwar sowohl was den Glauben des Fürwahrhaltens, als auch was den Glauben der Erheblichkeit des Vorbringens anlangt.