JudikaturOGH

RS0034363 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Mai 2013

Die Bestimmung des § 1487 ABGB, dass das Recht, eine Erklärung des letzten Willens umzustoßen, binnen drei Jahren geltend gemacht werden müsse und nach Verlauf dieser Zeit verjährt sei, kann nicht auf den Fall angenommen werden, in welchem die Unterschiebung und Fälschung eines letzten Willens behauptet wird. (vgl Judikat Nr 67 neu).

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