6R63/25i—OLG Linz Entscheidung
22. Mai 2025
…als nach der Rechtsprechung bereits – wie aufgezeigt – (alleine) die Verwaltung einer Liegenschaft zu den unaufschiebbaren Geschäften im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung zählt (vgl RS0025206; vgl 5 Ob 171/68). Die vom Erstgericht vertretene Rechtsansicht, die Entscheidung, ob er die Treuhand bestehen lassen oder auflösen wolle, liege…