RS0021337 – OGH Rechtssatz
Wurde der Mietzins vorausbezahlt, dann ist bei einer von Gesetzes wegen eintretenden Zinsminderung nach § 1096 ABGB ein nach § 1431 ABGB zu beurteilender Rückforderungsanspruch gegeben.
Wurde der Mietzins vorausbezahlt, dann ist bei einer von Gesetzes wegen eintretenden Zinsminderung nach § 1096 ABGB ein nach § 1431 ABGB zu beurteilender Rückforderungsanspruch gegeben.
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