JudikaturOGH

RS0025168 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Juni 1968

Zahlt der Mandatar einen seinem Machtgeber gebührenden Betrag auftragswidrig einem Dritten aus, so verursacht er dem Machtgeber einen Schaden in der Höhe des ausbezahlten Betrages und hat diesen dem Machtgeber nach § 1012 ABGB zu ersetzen. Der Mandatar kann jedoch den Gegenbeweis, daß kein Schaden eingetreten sei, führen.

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