RS0064481 – OGH Rechtssatz
Feststellung der Begünstigungsabsicht des Schuldners und deren Kenntnis des Anfechtungsgegners ist eine tatsächliche Feststellung (so schon SZ 7/352); dagegen ist es eine Rechtsfrage, ob dem Anfechtungsgegner diese Absicht des Schuldners bekannt sein mußte (so schon EvBl 1959/101).