§ 29 AngG, wonach sich der zu Unrecht entlassene oder vertragswidrig gekündigte Angestellte das wegen Unterbleibens der Dienstleistung Ersparte oder durch anderweitige Verwendung Erworbene auf die nach Ablauf von drei Monaten fälligen Bezüge anrechnen lassen muß, findet auch auf dem JournG unterliegende Personen Anwendung.
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