Nach § 101 RDG sind alle Verletzungen der Standespflichten und Amtspflichten des Richters als einheitliches Disziplinardelikt zu behandeln und im gesamten in der Richtung zu würdigen, ob die Art oder Schwere der Verfehlungen, deren Wiederholung oder andere erschwerende Umstände die Pflichtverletzungen in ihrer Gesamtheit zu einem Dienstvergehen machen oder ob dies Pflichtverletzungen, wieder in ihrer Gesamtheit betrachtet, nur eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Sie bilden im ganzen entweder nur eine Ordnungswidrigkeit oder ein Disziplinarvergehen. Auch schon gelöschte Disziplinarvorstrafen können bei der Strafbemessung berücksichtigt werden.
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