RS0100389 – OGH Rechtssatz
Wurde durch die einer Herabsetzung der Strafe gleichzuwertende weitergehende Anrechnung der Vorhaft der Berufung eines Angeklagten Rechnung getragen, ist gemäß dem § 295 Abs 1 StPO von Amts wegen so vorzugehen, als hätte der in gleicher Weise durch eine gesetzwidrige Einschränkung der Vorhaftanrechnung betroffene Mitangeklagte in diesem Belange gleichfalls Berufung erhoben.