JudikaturOGH

RS0023493 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. September 1974

Dem Mieter einer Wohnung kommt die Berechtigung zu, einen Bescheid der Baubehörde mit Beschwerde nach Art 144 Abs 1 B-VG vor dem VfGH anzufechten, durch den das aus der Baubewilligung und Benützungsbewilligung dem Eigentümer des Hauses erwachsene Recht auf konsensgemäße Benützung des Gebäudes gemäß § 68 Abs 3 AVG 1950 aufgehoben wird.

VfGH vom 12.12.1963, B 518/62; Veröff: JBl 1965,259 = ImmZ 1964,334

(dort falsch zitiert mit B 158/62) = MietSlg 15309

Vgl aber VfGH vom 10.10.1966, B 49/65

Ein Mieter hat in einem Verwaltungsverfahren, das mit einem das Haus betreffenden Räumungsauftrag und Abtragungsauftrag beendet wird, keine Parteistellung. Es steht ihm daher auch keine Beschwerdeberechtigung nach Art 144 B-VG zu. Die gegenteilige Rechtsauffassung kann nicht aufrechterhalten werden. Veröff: MietSlg 18384(1)

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