RS0047083 – OGH Rechtssatz
Die Folgepflicht der Ehefrau im Sinne des § 92 ABGB setzt voraus, daß ihr der Ehemann eine solche Unterkunft zu bieten vermag, in welcher die Führung des Haushaltes möglich ist und daß kein triftiger Grund auf Seiten der Ehefrau vorliegt, die Aufnahme der ehelichen Gemeinschaft abzulehnen.