RS0001615 – OGH Rechtssatz
Die Bestimmungen des § 44 Abs 2 EO sind nicht anzuwenden, wenn das Gericht wegen Vorliegens von Umständen, die von Amts wegen zu berücksichtigen sind, die Exekution nicht fortsetzen darf (hier § 39 Abs 1 Z 2, § 252 EO).