Der Vermieter kann gegen seinen Willen nicht gezwungen werden, den Zessionar der Mietrechte auch als Verpflichteten aus dem Mietvertrag anzuerkennen. Einer Klage auf Feststellung der Verpflichtung des Vermieters, gemäß § 1423 ABGB in Zukunft die im Einverständnis mit dem Mieter angebotenen Mietzinszahlungen des Mietrechts - Zessionars anzunehmen, fehlt das rechtliche Interesse.
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