JudikaturOGH

RS0024185 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Februar 1968

Ist kein Anspruch auf Ersatz des Erfüllungsinteresses nach § 921 ABGB gegeben, weil der Wert der Leistung, mit welcher der vertragsbrüchige Teil im Verzug ist, den der Gegenleistung übersteigt, so kann der vertragstreue Teil, der zurückgetreten ist, keine weitere Forderung mehr stellen.

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