RS0012464 – OGH Rechtssatz
Die Unterschrift muss am Schluss der letztwilligen Erklärung oder doch in einer solchen räumlichen Verbindung zum Text stehen, dass sie als Abschluss der letztwilligen Verfügung und nach der Verkehrsauffassung diese deckend angesehen werden kann.
Reichsgericht vom 01.07.1942, VIII 37/42