RS0060727 – OGH Rechtssatz
Fällt der Rekurswerber nicht unter die gemäß § 119 GBG zu verständigenden Personen, weil er seine Rekurslegitimation nur auf § 9 AußStrG stützt, dann läuft für ihn keine eigene Rechtsmittelfrist, sondern er kann ein Rechtsmittel nur innerhalb der den Parteien offenstehenden Frist einbringen (so bereits 7 Ob 34/63 - GBRpfl 1964/651).