Keine Mithaftung eines Kraftfahrzeuglenkers und Kraftfahrzeughalters, der vor gemäß § 17 Abs 3 StVO 1960 anhaltenden Fahrzeugen langsam nach rechts einbiegt und ein entgegen § 18 Abs 3 StVO 1960 an den anhaltenden Fahrzeugen vorbeifahrendes Fahrzeug nicht im frühest möglichen Zeitpunkt wahrnimmt.
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