Das Fruchtgenussrecht an einem Anteil einer im Miteigentum stehenden Sache gibt dem Fruchtnießer das Recht auf Ausübung der dem Anteileigentümer zustehenden Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse.
…Das Fruchtgenussrecht verdrängt insoweit den Eigentümer des damit belasteten Anteils, dem damit auch keine eigenen Gebrauchs- und Verwaltungsbefugnisse zustehen (5 Ob 50/20v; RS0011873). Unabhängig davon, ob die Beklagte in die Vermietung des Autoabstellplatzes AP 104 einwilligte oder die Fruchtgenussberechtigten die der Beklagten konkret zustehenden Nutzungsrechte eigenmächtig überschritten…
…einem Fruchtgenussrecht nicht gleich (RIS Justiz RS0011877 [T1]). Im Vordergrund des Fruchtgenussrechts steht ein dingliches Recht auf volle Nutzung einer fremden Sache (RIS Justiz RS0098753; RS0011873; Klang in Klang II 2 510; Koziol/Welser I 13 425; Koch in KBB 2 § 509 Rz 4). Weil aber das Fruchtgenussrecht…
…des nicht belasteten Anteils entsprechend den Grundsätzen der Eigentumsgemeinschaft befugt, während der Eigentümer des mit dem Fruchtgenuss belasteten Anteils hievon ausgeschlossen bleibt (RIS Justiz RS0011819; RS0011873; zuletzt 6 Ob 127/15t = immolex 2015/94, 314 [ Pfiel ]; Sailer in KBB 4 § 825 ABGB Rz 6; Tanczos…
…Schonung der Substanz zu; er ist zur Ausübung der Nutzungs und Verwaltungsbefugnisse in Bezug auf dieses Grundstück berechtigt (stRsp JBl 1987, 376; RIS Justiz RS0011873, RS0011877, RS0011841) und kann auch Eingriffe Dritter in sein Fruchtgenussrecht abwehren (SZ 63/164). Diesem Ziel diente auch das vom Berufungsgericht rechtskräftig zuerkannte Unterlassungsgebot…
…Eigentümer des nicht belasteten Anteils entsprechend den Grundsätzen der Eigentumsgemeinschaft befugt, während der Eigentümer des mit dem Fruchtgenuss belasteten Anteils hievon ausgeschlossen bleibt (RIS Justiz RS0011873, RS0011819). 1.3. Als obligatorischer Fruchtnießer (bloß) der Hälfte der Liegenschaft wäre die Klägerin allein daher nicht zur Räumungsklage aktiv legitimiert. Nach den Vorschriften über die…
… 3; RIS Justiz RS0011833; 5 Ob 114/98w). Der Fruchtnießer hat das ausschließliche Recht auf Ausübung der Nutzungs und Verwaltungsbefugnisse (RIS Justiz RS0011873; Hofmann aaO Rz 3 mwN). Bei Belastung ideeller Anteile mit einem Fruchtgenussrecht entsteht zwischen dem Fruchtgenussberechtigten und den Miteigentümern der unbelasteten Anteile in Bezug…
…Eigentumsgemeinschaft befugt, während der Eigentümer des mit dem Fruchtgenuss belasteten Anteils hievon ausgeschlossen bleibt (3 Ob 513/80 MietSlg 32.036; RIS Justiz RS0011873, RS0011819). 1.3. Als obligatorischer Fruchtnießer der Hälfte der Liegenschaft ist die klagende Partei allein daher nicht zur Räumungsklage aktiv legitimiert. Nach den Vorschriften über die…
…Fruchtgenussrecht an einem Anteil einer im Miteigentum stehenden Sache gibt dem Fruchtnießer das Recht auf Ausübung der dem Miteigentümer zustehenden Nutzungs und Verwaltungsbefugnisse (RIS Justiz RS0011873). Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Fruchtnießer eines Liegenschaftsanteils und den Eigentümern nicht belasteter Liegenschaftsanteile sind die Vorschriften über die Eigentumsgemeinschaft entsprechend anzuwenden (RS0011819). Die Regelung…
…einer Benützungsregelung nicht zu berücksichtigen, hätte er doch die aus seinem Miteigentum erfließenden Befugnisse mit Ausnahme der zu Eingriffen in die Substanz (vgl RIS Justiz RS0011873 [T2]; RS0088537 [T2]) zur Gänze der Antragstellerin übertragen. Ein Fruchtgenuss kann ja auch an ideellen Liegenschaftsanteilen begründet werden (RIS Justiz RS0011833 [T2]). Da ein solcher…
… Ob 517/95). Sie gelten auch für das Rechtsverhältnis zwischen dem Fruchtnießer eines Liegenschaftsanteils und den Eigentümern nicht belasteter Anteile (RS0011819; vgl auch RS0011873) sowie zwischen Fruchtgenussberechtigten des einen Miteigentumsanteils gegenüber dem Fruchtnießer des anderen Miteigentumsanteils (1 Ob 40/16p). 2.1. Das Rekursgericht hat an der…
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